Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/183

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[182]
Nächste Seite>>>
[184]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 25.


8) die redactionelle Feststellung der nach § 8 in ein Sitzungs-Protokoll aufzunehmenden Beschlüsse;
9) die Festsetzung der Arbeitsstunden für die Justificatur;
10) die Revision und Vollziehung aller Concepte und Verfügungen, welche auf Beschlüsse des Collegs ergangen sind oder welche von dem Referenten unter Mitzeichnung des Präsidenten erlassen werden, sowie die Prüfung und Unterzeichnung der Reinschrift.
§ 25.

      Das dem Präsidenten zustehende Aufsichtsrecht begreift das Recht der Erinnerung an Erledigung zugetheilter Arbeiten oder ergangener Aufträge, sowie in den dazu geeigneten Fällen das Recht der Veranlassung des Disciplinarverfahrens (§ 6 Nr. 7) in sich.

§ 26.

      Bei der in § 24 Nr. 10 vorgesehenen Revision der Concepte können materielle Aenderungen nur im Einverständniß mit den betreffenden Referenten vorgenommen werden. Fälle, in denen ein solches Einverständniß nicht erzielt wird, sind in die Sitzung zu verweisen und durch Beschluß des Collegs zu erledigen.
      Zur Vornahme formeller Aenderungen dagegen, welche sich lediglich auf die Anordnung, Deutlichkeit und Präcision der Darstellung oder die Angemessenheit des Ausdrucks beziehen, ist der Präsident nach seinem pflichtmäßigen Ermessen befugt.

§ 27.

      Der Präsident ist ferner berechtigt, die Ausführung eines Beschlusses des Collegs einstweilen zu beanstanden; er muß jedoch, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch macht, binnen 14 Tagen vom Tage der ersten Beschlußfassung an gerechnet, die betreffende Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abstimmung bringen und die Mitglieder des Collegs hiervon spätestens 3 Tage vor der deßfallsigen Sitzung unter Mittheilung des Gegenstandes der Berathung in Kenntniß setzen.
      Bei dem durch die zweite Abstimmung festgestellten Beschluß behält es sein Bewenden.

§ 28.

      Zu den Geschäften des Präsidenten gehören ferner die Personalien sämmtlicher Beamten und Bediensteten der Ober-Rechnungskammer, insbesondere die Mittheilungen an das Staatsministerium bei der Anstellung von Collegialräthen; die Vorschläge für das Ministerium des Innern und der Justiz bei Anstellung von Beamten der 2. Justificatur-Abtheilung; die Antragstellung bei Besetzung von Stellen der zur Kanzlei und der 1. Justificatur-Abtheilung