Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/174

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[173]
Nächste Seite>>>
[175]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 24.


      Die Gebühren für alle an einem Tage vollzogenen Obductionen dürfen jedoch im Ganzen den Betrag von 12 Mark 5.svg nicht übersteigen.
3) Für Ausführung der polizeilich angeordneten Impfung hat der Kreisveterinärarzt keine besondere Gebühr zu beanspruchen.


      Darmstadt, den 9. November 1881.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Fuhr.