Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt den 16. November 1881.


Inhalt: Bekanntmachung, die Gebühren der Kreisärzte und Kreisveterinärärzte bei Dienstgeschäften innerhalb des Dienstbezirks betreffend.



Bekanntmachung,
die Gebühren der Kreisärzte und Kreisveterinärärzte bei Dienstgeschäften innerhalb des Dienstbezirks betreffend.



      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sollen in den Bestimmungen der Medicinaltaxe von 1865 die nachfolgenden Aenderungen Platz greifen:

1) Die Taggeldersätze sub B. II pos. 3 werden auf 2 Mark 5.svg 60 Pfennig 5.svg beziehungsweise 5 Mark 5.svg 20 Pfennig 5.svg und diejenigen sub B. VI pos. 3 auf 2 Mark 5.svg 20 Pfennig 5.svg beziehungsweise 4 Mark 5.svg 40 Pfennig 5.svg abgerundet.
2) Der Satz für Sectionen, welche in sanitätspolizeilicher Beziehung nöthig befunden werden, B. VI pos. 10, wird erhöht:
a. bei großen Hausthieren auf 4 Mark 5.svg,
b. bei kleinen Hausthieren auf 2 Mark 5.svg
      Bei auf den Menschen übertragbaren Thierkrankheiten erhöht sich diese Gebühr um 2 Mark 5.svg