Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/175
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt den 22. November 1881.
Verordnung,
den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend.
I. Organisation und Geschäftsgang der Ober-Rechnungskammer im Allgemeinen.
§ 1.
§ 2.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung, den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend. |
den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Ausführung des Artikels 6 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 14. Juni 1879 haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:
§ 1.
Die Geschäfte der Ober-Rechnungskammer werden unter der obersten Leitung des Präsidenten von den Collegialräthen, dem Secretariate, der Registratur, den beiden Abtheilungen der Justificatur und von dem erforderlichen Kanzleipersonale bearbeitet.
Den beiden Abtheilungen der Justificatur ist ein Dirigent vorgesetzt. Dieser hat nach den Anordnungen des Präsidenten die den Revidenten übertragenen Arbeiten zu leiten und zu überwachen.