Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/175

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt den 22. November 1881.


Inhalt: Verordnung, den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend.



Verordnung,
den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Ausführung des Artikels 6 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 14. Juni 1879 haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

I. Organisation und Geschäftsgang der Ober-Rechnungskammer im Allgemeinen.
§ 1.

      Die Geschäfte der Ober-Rechnungskammer werden unter der obersten Leitung des Präsidenten von den Collegialräthen, dem Secretariate, der Registratur, den beiden Abtheilungen der Justificatur und von dem erforderlichen Kanzleipersonale bearbeitet.

§ 2.

      Den beiden Abtheilungen der Justificatur ist ein Dirigent vorgesetzt. Dieser hat nach den Anordnungen des Präsidenten die den Revidenten übertragenen Arbeiten zu leiten und zu überwachen.