Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/046
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [045] |
Nächste Seite>>> [047] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
stehen, zurückgebliebenen Fische darf der Grundbesitzer sich aneignen; doch sind Vorrichtungen, welche den Zweck haben, das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den normalen Wasserlauf zu hindern, untersagt.
Die Fischerei auf Fischsamen (Laich) ist verboten.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so ausgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird.
In der durch die Gesetzgebung begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei aus schifffahrts-, flößerei-, strom- oder uferpolizeilichen Gründen einzuschränken, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, zu welchen Tagen und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen Strecken der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Fische und Krebse mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt nicht gefangen werden dürfen.
Gelangen Fische oder Krebse, deren Fang zu bestimmter Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben alsbald wieder mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht in das Wasser zu setzen. Fischsamen (Laich), welcher in die Gewalt des Fischers fällt, ist in gleicher Weise zu behandeln.