Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/047

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Artikel 18.

      Ist der Fang von Fischen und Krebsen zu bestimmter Zeit oder unter einem bestimmten Maß oder Gewicht verboten, so dürfen solche Fische und Krebse im Geltungsbereich des Verbots weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern genommen sind.
      Ein Gleiches gilt von Fischlaich.

Artikel 19.

      Auf Fischsamen und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten finden die Vorschriften der Artikel 15-18 keine Anwendung. Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche, sowie für Zwecke der Fischzucht unter geeigneten Controlmaßregeln Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 15-18 gestattet werden. Insbesondere kann zu obigen Zwecken einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren Fischen und Krebsen zeitweilig und widerruflich von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden.
      Den Besitzern geschlossener Gewässer kann der Verkauf und Versandt von Setzlingen zu Zuchtzwecken allgemein gestattet werden.

Artikel 20.

      Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können solche Strecken der Gewässer, welche vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten, zu Schonrevieren erklärt werden.
      Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz. Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.

Artikel 21.

      In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige wirthschaftliche Zwecke von der Fischereipolizeibehörde angeordnet oder gestattet wird.

Artikel 22.

      In Fischwassern, welche zu Schonrevieren erklärt sind, muß die Ausräumung, das Mähen von Schilf und Gras, das Holzhauen, die Ausführung von Sand, Steinen und