Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/045
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [044] |
Nächste Seite>>> [046] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die Gemeinden auf der ihnen gemeinsamen Strecke des Fischwassers als gleichberechtigt zum Fischfang angesehen werden.
Gemeinden können die ihnen zustehende Fischereiberechtigung nur durch Verpachtung oder durch besonders angestellte Fischer ausüben.
Das Freigeben des Fischfangs ist verboten.
Zur Pachtung darf nicht zugelassen werden, wer innerhalb der letzten drei Jahre wiederholt wegen Jagd- oder Fischereifrevel bestraft worden ist. Tritt während der Dauer der Pachtzeit dieser Fall ein, so hört die Pachtung auf.
Die Ausübung der Fischerei in offenen Gewässern kann in schiffbaren Flüssen und Strömen und in Vertiefungen, die zeitweise von diesen überfluthet werden, nicht auf eine geringere Dauer als von 6 Jahren, in nicht schiffbaren Bächen und Gräben nicht auf eine geringere Dauer als von 12 Jahren verpachtet werden.
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fischwasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.
Die Fischereipolizeibehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen Fanggeräthe in jedem Pachtbezirk gleichzeitig angewendet werden darf.
Besitzen zwei oder mehrere Fischereiberechtigte die Fischerei in dem nämlichen Fischwasser innerhalb einer oder mehrerer Gemarkungen, so können sie dieselbe nur auf gemeinschaftliche Rechnung benutzen.
Ist eine Einigung der Fischereiberechtigten über die Art der Nutzung, nämlich ob durch Verpachtung oder durch Selbstbewirthschaftung, oder mittelst angestellter Fischer, nicht zu erreichen, so steht die Entscheidung darüber der Fischereipolizeibehörde zu.
Das Recht zu fischen steht während der Ueberfluthung der Ufer eines offenen Fischwassers dem Fischereiberechtigten auch außerhalb der Ufer des Fischwassers zu.
Die nach dem Rücktritt des Wassers innerhalb eines Grundbesitzes in Gräben und Vertiefungen etc., welche nicht in fortdauernder Verbindung mit einem offenen Fischwasser