Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/044

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


      Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer nach vorstehender Bestimmung als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluß des Rechtswegs im Verwaltungswege entschieden.

II. Einschränkung der Fischereiberechtigung, Ausübung der Fischerei und Beseitigung der wilden Fischerei.
Artikel 3.

      Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht geschlossenen Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischerei-Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehender Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) gerichtet sind. Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden:

1) vom Staate im öffentlichen Interesse,
2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder unteren Theile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegen steht.

      Ueber den Antrag zu Ziffer 2 entscheidet Unser Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung der Betheiligten und vorgängiger Untersuchung durch Sachverständige. Die zu gewährende Entschädigung muß von demjenigen geleistet werden, welcher die Aufhebung der Berechtigung beantragt. Ihre Feststellung erfolgt in Ermangelung gütlicher Einigung nach dem Gesetze über die Abtretung von Privat-Eigenthum zu öffentlichen Zwecken.

Artikel 4.

      Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, sollen in dem bisherigen Umfang für die Folge der politischen Gemeinde zustehen.
      Ebenso soll in den Gewässern, welche bisher dem völlig freien Fischfange unterlagen, das Recht zur Ausübung der Fischerei für die Folge der politischen Gemeinde zustehen, innerhalb deren Gemarkung das betreffende Fischwasser liegt.

Artikel 5.

      Wenn Fischwasser, in welchen die Fischereiberechtigung auf Grund des Artikel 4 der politischen Gemeinde zusteht, die Grenze zweier oder mehrerer Gemarkungen bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu einem bestimmten Theile anzugehören, so sollen