Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/043
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt den 12. Mai 1881.
Inhalt: Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
Gesetz,
die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Artikel 2.
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Regierungsblatt.
die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Artikel 1.
Gegenstand dieses Gesetzes ist die Fischerei auf Fische und deren Laich, sowie auf Krebse.
In Betreff der Fischerei sollen als geschlossene Gewässer angesehen werden:
a. | alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht; | |
b. | alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt. |