Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/006

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 2.


§ 3.

      Die dem Gesuche der Bewerber beizufügenden Ausweise sind:

       a. ein Vollständiges Curriculum vitae;
b. die Lehr- und Servirzeugnisse;
c. der Approbationsschein;
d. der Nachweis über Beschäftigung und Führung nach erlangter Approbation.
§ 4.

      Von der Bewerbung um eine neue oder Wiederverleihung einer heimgefallenen Concession ist ausgeschlossen:

       a. derjenige, gegen welchen strafgerichtlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wurde;
       b. wer während der letzten 5 Jahre nicht mindestens 3 Jahre lang in einer Apotheke beschäftigt gewesen ist.
§ 5.

      Bewerber, welche sich im Besitze einer Apotheke befinden oder befunden haben, können, wenn andere für die betreffende Stelle geeignete Bewerber aufgetreten sind, nicht beanspruchen, bei der Concurrenz berücksichtigt zu werden, sofern jener Besitz nicht bereits 10 Jahre gedauert hat. Im Falle dem Besitzer einer Apotheke die Concession übertragen werden sollte, hat sich derselbe innerhalb einer festzusetzenden Frist seiner früheren Apotheke zu entäußern.
      Unter mehreren Bewerbern gehen diejenigen, welche vor dem Concurrenzausschreiben bereits die Hessische Staatsangehörigkeit besessen haben, den anderen vor. Im Uebrigen erhält, wenn nicht im einzelnen Fall die Rücksicht auf überwiegende Qualification eines Jüngeren eine Ausnahme begründet, derjenige den Vorzug, welcher die Prüfung als Apotheker um ein Jahr früher als seine Mitbewerber abgelegt hat; unter denjenigen, welche die Prüfung im Laufe desselben Jahres abgelegt haben, entscheidet der günstigere Ausfall der Prüfung; stehen mehrere darin gleich, so wählt das Ministerium unter denselben nach seinem Ermessen.
      Bewerber, welche einer gerichtlichen Bestrafung wegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, können in allen Fällen den übrigen Bewerbern nachgestellt werden.

§ 6.

      In dem Bescheide, durch welchen die Concession zur Errichtung der Apotheke ertheilt wird, wird die Stelle der Anlage und die Frist für deren Eröffnung bestimmt.