Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/005

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt, den 18. Februar 1881.



Inhalt: Bekanntmachung, das Verfahren bei Ertheilung neuer oder Wiederverleihung heimgefallener Apotheken-Concessionen betreffend.



Bekanntmachung,
das Verfahren bei Ertheilung neuer oder Wiederverleihung heimgefallener Apotheken-Concessionen betreffend.


      Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß über das Verfahren bei Ertheilung neuer oder Wiederverleihung heimgefallener Apotheken-Concessionen mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs das Folgende bestimmt worden ist:

§ 1.

      Die Verleihung von Apotheken-Concessionen erfolgt durch das Ministerium des Innern und der Justiz.

§ 2.

      Der Beschluß, daß die Concession zum Betriebe einer neu zu errichtenden selbstständigen Apotheke ertheilt oder eine frühere von der Regierung unentgeltlich verliehene Apotheken-Concession, welche heimgefallen ist, wieder verliehen werden soll, wird von dem Ministerium des Innern und der Justiz öffentlich bekannt gegeben mit der Aufforderung, Bewerbungen um die Ertheilung der Concession, unter Beifügung der erforderlichen persönlichen Ausweise, binnen 4 Wochen einzureichen.