Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 2.


      Im Falle der Neuverleihung einer heimgefallenen Concession ist der zu concessionirende Apotheker nach Maßgabe des Ausschreibens des Ministeriums des Innern vom 29. März 1851, die Apotheker-Concessionen betreffend (Nr. 4 des Amtsblatts), verpflichtet, auf Verlangen den ganzen brauchbaren Bestand der eingegangenen Apotheke an Vorräthen und Geräthschaften käuflich zu übernehmen.

§ 7.

      Wenn die Eröffnung der Apotheke durch den Berechtigten binnen der festgesetzten Frist nicht erfolgt, so kann, unter Zugrundelegung der bezüglichen Bestimmungen dieser Vorschriften, die Concession auf einen Anderen übertragen werden.
      Darmstadt, am 9. Februar 1881.             

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.