Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/369

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[368]
Nächste Seite>>>
[370]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 37.


noch zu den unter c. begriffenen Gewerben gehört, so besteht der Zusatz für jeden Gehülfen in einem Drittheil des fixen Steuerkapitals.
Bei Handels- und Wirthschaftsgewerben werden hierbei als Gehülfen die Geschäftsführer, Buchhalter, Handlungsdiener, Handelsreisenden, Comptoiristen, Ladendiener und Ladenmädchen, Verwalter, Kellermeister, Kellner und Kellnerinnen u. s. w. angesehen, und kommen Personen, die in solchen Gewerben nur untergeordnete Arbeiten verrichten, nicht in Ansatz.
c) Bei einer Reihe von Gewerben (Fabriken, Berg- und Hüttenwerke und dergleichen), welche den verhältnißmäßigen Zusatz zugleich nach dem Miethwerth des Gewerblokals und nach der Anzahl der Gehülfen erhalten, besteht der letztere nicht in einer Quote des fixen Steuerkapitals, sondern es wird zwischen Gehülfen höherer und niederer Kategorie unterschieden und ist bei den einzelnen betreffenden Gewerben in dem Tarif angegeben, welches Zusatzkapital für jeden Gehülfen der einen und der anderen Kategorie in Anwendung zu bringen ist. Bei der Bestimmung des Zusatzkapitals für die Gehülfen der niederen Kategorie im Tarif ist auch auf die Qualität der Arbeiter, die in den betreffenden Gewerben beschäftigt zu werden pflegen, Rücksicht genommen.
Hierbei werden als Gehülfen der ersten Kategorie die Geschäfts- oder Werkführer, Buchhalter, Comptoiristen, Verwalter, Geschäftsreisenden u. dergl., als Gehülfen der zweiten Kategorie alle andere in dem Gewerbe beschäftigten Personen behandelt.
Artikel 12.

Die Hülse der Ehefrau des Gewerbtreibenden wird in allen Fällen außer Acht gelassen, ausgenommen bei dem hausirenden Gewerbsbetrieb.
Lehrlinge, welche noch nicht zwei Jahre in der Lehre stehen, werden in der Regel als Gehülfen nicht angerechnet. Bei den Gehülfen der niederen Kategorie in den im Art. 11 unter c. erwähnten Gewerben werden sie jedoch mit in Ansatz gebracht.
Im Uebrigen kommt es auf das Alter und Geschlecht der Gehülfen nicht an, eben so wenig darauf, ob und welchen Lohn sie empfangen.
Bei Wittwen wird der erste Gehülfe, durch welchen das Geschäft des verstorbenen Ehemanns fortgeführt wird, nicht aufgerechnet.
Personen, die selbstständig zur Gewerbsteuer zugezogen sind, werden, wenn sie mit Arbeiten ihres Gewerbes für größere Unternehmer oder Fabrikanten beschäftigt werden, bei der Berechnung des für letztere zu bildenden verhältnißmäßigen Zusatzes nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Klasseneinreihung, wo diese nach dem Tarif von der Anzahl der Gehülfen abhängt, werden jedoch solche Personen mit in Rechnung gebracht.
Wenn nach dem Tarife dasselbe Gewerbe in verschiedene Klassen eingereiht ist, je nachdem es mit oder ohne Gehülfen betrieben wird, so ist in der Klasse für den Betrieb mit Gehülfen bei