Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/370

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


dem verhältnißmäßigen Zusatz ein Gehülfe außer Ansatz zu lassen, in so fern nicht bei dem nach Art. 17 zu behandelnden Betrieb mehrerer Gewerbe die Anwendung des fixen Steuerkapitals dieser oder einer höheren Klasse schon durch ein anderes Gewerbe bedingt wird.

Artikel 13.

Bei denjenigen Gewerben, welche ihrer Natur nach nicht das ganze Jahr hindurch betrieben werden können, und bei welchen daher die Anzahl der Gehülfen periodisch wechselt, ist dieser Umstand bereits in dem Gewerbsteuertarif berücksichtigt, und es wird daher hier der verhältnißmäßige Zusatz für die Gehülfen nach derjenigen Anzahl derselben gebildet, welche der Gewerbtreibende während des Zeitraums der Ausübung seines Gewerbes im Mittel zu beschäftigen pflegt.
Bei solchen Gewerben dagegen, die zwar das ganze Jahr hindurch betrieben werden können, bei welchen aber in Beziehung auf einzelne Gewerbsteuer-Pflichtige dennoch die Anzahl der Gehülfen im Laufe des Jahres wechselnd ist, wird der verhältnißmäßige Zusatz für die Gehülfen nach derjenigen Anzahl derselben berechnet, welche der Gewerbtreibende im Mittel für den Zeitraum des ganzen Jahres beschäftigt.

Artikel 14.

Wo in einzelnen Gewerbsanstalten für Arbeiten, welche in anderen Anstalten desselben Gewerbes durch Menschenhände verrichtet werden, Maschinen angewendet sind, wird die Anzahl der dadurch ersetzten menschlichen Arbeitskräfte nach billigem Anschlag ausgemittelt und der Anzahl der Gehülfen zugerechnet.

Artikel 15.

Der verhältnißmäßige Zusatz nach dem Miethwerth des Gewerblokals besteht in der Regel in dem ganzen Miethwerth sämmtlicher Gewerbslokale. Ausnahmen finden nur statt, wo in dem Gewerbsteuertarif ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sowie bei den im Tarif ausgeführten Handwerksgewerben mit Laden oder Niederlagen, bei welchen der Miethwerth der Werkstätte nicht in Ansatz kommt. Bei Ausmittelung der Miethwerthe dienen die Immobiliarsteuerkapitalien des Katasters als Anhaltspunkte.

Artikel 16.

Betreibt Jemand gleichartige oder verschiedenartige Gewerbe in mehreren ganz abgesonderten Gewerbslokalen, so ist für jeden solchen Gewerbsbetrieb ein besonderes Patent zu lösen, und jeder besonders zu besteuern.

Artikel 17.

Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbslokale dafür zu besitzen, so ist ihm als fixes Steuerkapital nur das höchste der betreffenden Gewerbe in Ansatz zu bringen,