Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/368

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


Diejenigen Gewerbe, bei welchen letzteres der Fall ist, erhalten das fixe Steuerkapital ohne Rücksicht auf den Ort, wo das Gewerbe betrieben wird, nach dem Satze für den ersten Rang in der betreffenden Klasse.
Wo es auf den Rang der Orte ankommt, ist für den Steuerkapitalsansatz der Ort entscheidend, an welchem nach Art. 3 das Patent genommen werden muß.

Artikel. 8.
Die Städte des ersten Rangs sind:
Darmstadt und Mainz.
Die Städte des zweiten Rangs sind:
Gießen, Offenbach, Worms und Bingen.
Alle übrigen Städte und Dörfer des Großherzogthums gehören zu den Orten des dritten Rangs.
Artikel 9.

Die Kennzeichen, nach welchen die verhältnißmäßigen Zusätze zu dem fixen Steuerkapital (Art. 6/2) bemessen werden, bestehen hauptsächlich in der Anzahl der für das Gewerbe beschäftigten Gehülfen und in dem Miethwerth des zum Betriebe des Gewerbes erforderlichen Lokals. Bei einzelnen Gewerben werden aber auch andere den Umfang des Gewerbebetriebs anzeigende Merkmale zu Hülfe genommen.

Artikel 10.

In dem diesem Gesetze beigefügten Verzeichniß (Gewerbsteuertarif) ist jedem Gewerbe seine Klasse angewiesen und zugleich die Norm für den verhältnißmäßigen Zusatz angegeben.
Sollte irgend ein Gewerbe vorkommen, welches nicht in diesem Verzeichniß aufgeführt ist, so ist das Finanzministerium befugt, die Einschaltung desselben nach Analogie ähnlicher Gewerbe vorzunehmen. Auch ist dasselbe befugt, nöthig scheinende Verbesserungen mit der Tarifirung der Gewerbe vorzunehmen, welche dann ebenso, wie die Einschaltungen, der nächsten Ständeversammlung vorgelegt werden sollen.

Artikel 11.

Der verhältnißmäßige Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen wird nach folgenden Grundsätzen bemessen:

a) Wenn das Gewerbe in Gemäßheit des Tarifs den Zusatz allein nach der Anzahl der Gehülfen erhält, oder wenn es hausirend betrieben wird, so wird für jeden Gehülfen die Hälfte des fixen Steuerkapitals zugesetzt.
b) Wenn das Gewerbe nah dem Tarif den Zusatz nach der Anzahl der Gehülfen neben dem Zusatz nach dem Miethwerth des Gewerblokals erhält, und weder hausirend betrieben wird,