Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/367
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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in allen Fällen, wo zum Betrieb eines Gewerbes die Aufnahme in eine Zunft erfordert wird, das Patent nicht eher ertheilen, als bis diese Aufnahme vorausgegangen ist.
Ferner darf in allen Fällen, in welchen aus polizeilichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Interessen der Finanzverwaltung die Einholung der Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörden zum Betrieb eines Gewerbes von der Staatsregierung vorgeschrieben ist, das Patent erst alsdann ertheilt werden, wenn diese Erlaubniß erfolgt ist.
Die Gewerbsteuer wird für Inländer und diejenigen Ausländer, die nach Art. 26 wie Inländer behandelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Finanzgesetzes über die directen Steuern, auf die Gewerbsteuerkapitalien aufgeschlagen, welche den steuerpflichtigen Gewerbtreibenden nach den in den folgenden Artikeln (Art. 6 bis 18) enthaltenen Vorschriften in Ansatz zu bringen sind.
Die Gewerbsteuerkapitalien werden gebildet
1) | aus fixen Steuerkapitalien, die mit Rücksicht auf die Bedeutendheit der Gewerbe nach einer Klasseneintheilung festgesetzt werden und theilweise sich nach der Größe des Orts, wo das Gewerbe betrieben wird, richten, und |
2) | aus verhältnißmäßigen Zusätzen, welche nach den Kennzeichen des Betriebsumfangs der Gewerbe in einer und derselben Klasse bemessen werden. |
Für die verschiedenen Klassen der Gewerbe und den verschiedenen Rang der Orte werden folgende Normalsteuerkapitalien festgesetzt:
Gulden. |
Gulden. |
Gulden. | Gulden. | Gulden. | Gulden. | Gulden. | Gulden. | |
300 | 200 | 96 | 72 | 48 | 36 | 24 | 12 | |
300 | 200 | 72 | 48 | 36 | 24 | 12 | 6 | |
300 | 200 | 48 | 36 | 24 | 12 | 6 | 3 |
In den Klassen II. bis VII. richten sich die Steuerkapitalien in allen Fällen nach dem Rang der Orte, wo das Gegentheil in dem Gewerbsteuertarif (Art. 10) nicht ausdrücklich bestimmt ist.