Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/105

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 8.


von 15 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht, mit Einschluß der bereits erkannten, auf die Dauer von 2 Jahren.
12) Durch Urtheil vom 3. September 1859:
wegen Entwendung von 75 fl. zum Nachtheil ihres Dienstherrn
a) Maria Ettling von Schlitz in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
b) Philipp Hämelmann von Großen-Mahr, Kurfürstlich Hessischen Justizamts Burghaun, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
13) Wilhelm Trier von Schlitz, durch Urtheil vom 14. April 1859, wegen wiederholten einfachen Betrugs im Rückfalle in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.
14) Conrad Kern von Meiches, durch Urtheil vom 20. September 1859, wegen mehrerer einfachen Diebstähle im Rückfalle in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
15) Margaretha Weiß von Garbenteich, durch Urtheil vom 7. October 1859, wegen Landstreicherei im 7. Rückfall und Bruchs der Confination in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht, mit Einschluß der bereits früher erkannten, auf die Dauer von 3 Jahren.
16) Heinrich Böcher von Stockhausen, durch Urtheil vom 18. October 1859, wegen Landstreicherei im 2. Rückfalle, sowie einfachen und kleinen Diebstahls in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren.
17) Heinrich Geißler von Echzell, durch Urtheil vom 1. November 1859, wegen Landstreicherei im 2. Rückfalle und Unterschlagung in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr.
18) Anna Maria Weiß von Allendorf, durch Urtheil vom 8. November 1859, wegen Landstreicherei im 2. Rückfalle und Bruchs der polizeilichen Confination in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht, mit Einschluß der bereits früher erkannten, auf die Dauer von 2 Jahren.
19) Georg Ludwig Wehn II. von Biedenkopf, durch Urtheil vom 22. November 1859, wegen einfachen Diebstahls im 3. Rückfalle und 2 kleinen Diebstählen in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
20) Philipp Bourgois von Gießen, durch Urtheil vom 22. November 1859, wegen eines im ersten Rückfall verübten einfachen Diebstahls eines silbernen Kelches aus der Sakristei der evangelischen Kirche in Gießen, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
21) Johann Wenzel von Harbach, durch Urtheil vom 22. November 1859, wegen Landstreicherei im 2. Rückfalle in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr.
22) Conrad Werner von Schadenbach, durch Urtheil vom 26. November 1859, wegen Landstreicherei im 2. Rückfalle, Confinationsbruchs und kleinen Diebstahls in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren.
23) Carl Mehring von Nieder-Seemen, durch Urtheil vom 29. November 1859, wegen Landstreicherei im 4. Rückfalle und Confinationsbruchs in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, sowie Stellung unter polizeiliche Aufsicht, mit Einschluß der bereits früher erkannten, auf die Dauer von 3 Jahren.
24) Heinrich Johannes (Caspar) Mohr von Ulrichstein, durch Urtheil vom 3. December 1859, wegen einfachen Diebstahls im 6. Rückfalle in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 2 Jahren.