Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/792

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[791]
Nächste Seite>>>
[793]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 55.


Bekanntmachung,
den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend.

Nachdem die Landgräflich Hessen-Homburgische Regierung dem zwischen mehreren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15. Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, im Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 2 von 1852 publicirten Vertrage in der Weise beigetreten ist, daß derselbe mit dem 1. Januar 1854 für das Landgrafthum Hessen-Homburg in Wirksamkeit tritt, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, am 7. Dezember 1853. .
Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Marquard.


Verordnung,
den Transport von Leichen betreffend.

Allerhöchster Entschließung zufolge werden hiermit in Bezug auf den Transport von Leichen, welche zum Behuf der Beerdigung an einen anderen als den Sterbeort gebracht werden sollen, folgende Vorschriften ertheilt:

§. 1.

Zur Verbringung eines Todten aus dem Sterbeorte behufs der Beerdigung an einen anderen Ort ist obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich, welche in Form eines Passes (Leichenpaß) ertheilt wird.

§. 2.

Diese Erlaubniß darf für Leichen solcher Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, niemals gegeben werden.

§. 3.

Ist zu dem Transport einer Leiche von dem Sterbeort an den Begräbnißort wegen großer Entfernung oder wegen der in Anwendung kommenden Transportmittel längere Zeit erforderlich, so muß dieselbe in zwei genau ineinander gefügten Särgen eingeschlossen sein, von denen der äußere aus Metall (Zink oder Blei) zu bestehen hat und wohl zugelöthet sein muß.
In anderen Fällen genügen zwei solcher Särge von Holz, wovon jedoch der innere gut verpicht sein muß.

§. 4.

Der Leichenpaß ist in der Regel von der oberen Polizeibehörde des Sterbeorts auszustellen.