Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/793

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 55.


Die Ausstellung darf nur geschehen, wenn von dem Kreisarzte oder, wenn der Verstorbene sich in einer Staatsanstalt befand, von dem angestellten Hausarzte ein Zeugniß ertheilt ist, daß der Tod nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, und daß bei der Einsargung der Leiche die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen befolgt worden sind.
Soll die Leiche in das Ausland geführt werden, so ist auch noch ein gehöriger Nachweis darüber zu verlangen, daß dieselbe in das Ausland zugelassen werde.

§. 5.

Wenn eine Leiche aus dem Ausland in das Großherzogthum gebracht, oder durch dasselbe durchgeführt wird, so hat die obere Polizeibehörde des Grenzortes, an welchem die Leiche eingeführt wird, den Leichenpaß zu ertheilen, jedoch nur auf Vorlage eines von der zuständigen auswärtigen Obrigkeit in gehöriger Form ausgestellten Erlaubnißscheins zur Wegführung, sowie eines Nachweises, daß der Tod nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit eingetreten, daß die obigen Vorschriften über die Einsargung befolgt sind, und geeigneten Falles, daß die Leiche in das Ausland zugelassen werde.

§. 6.

Vor Ertheilung des Leichenpasses hat die Polizeibehörde den Pfarrer des Sterbeorts, beziehungsweise den Hausgeistlichen der Staatsanstalt, aus welcher die Leiche abgeführt werden soll, zur Mittheilung seiner Ansicht zu veranlassen, und dessen Aeußerung gehörig zu berücksichtigen, ohne jedoch unbedingt an dieselbe gebunden zu sein.

§. 7.

Ist der Tod unter Umständen eingetreten, welche eine gerichtliche Leichenschau erfordern, so darf der Leichenpaß nicht ohne Einwilligung der zuständigen Gerichtsbehörde ausgestellt werden.

§. 8.

Die Leichenpässe sind nach folgendem Formular auszufertigen:
Dem N. N. (Namen des Leichenbegleiters) wird andurch gestattet, den entseelten Körper des N. N., welcher am (Datum) zu (Sterbeort) gestorben und vorschriftsmäßig eingesargt worden ist, nach (Bestimmungsort) zu verbringen (oder durch das Großherzogthum zu führen), und werden deshalb sämmtliche betreffenden Behörden der Orte, durch welche die Leiche geführt wird, ersucht, dieses ungehindert geschehen zu lassen und deren Fortbringung thunlichst zu befördern.

§. 9.

Bezüglich der Leichen, welche an die Anatomie der Landesuniversität Gießen abgeliefert werden sollen, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Darmstadt den 8. December 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.