Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/537

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 21.

Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zoll- wesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die kontrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung stattfinden.

Artikel 22.

In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.

Artikel 23.

Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erforderlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen.

Artikel 24.

Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende Theile desselben anzusehen.

Artikel 25.

Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1.Ianuar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt.
Es werden im Jahre 1860 Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen und den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, Falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weitergehende, als die am 1.Ianuar 1854 eintretenden und durch die im Artikel 3. erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs-Erleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln.

Artikel 26.

Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vorbehalten, welche am 1.Ianuar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preußen gehören werden.