Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/536

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe , die See- oder Fluß-Schifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Artikel 19.

Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Iahres185L3 über eine allgemeine Münz-Konvention in Unterhandlung treten.
Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm geprägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth verringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim Uebergange zum Vierzehn-Thaler- oder Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuße oder zum metrischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will.
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld belegen.
( IV. )
Das unter ihnen abgeschlossene Münzkartel ist in der Anlage IV. enthalten.

Artikel 20.

Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.