Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/526

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 1.

Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rübenzucker, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kommunen erhoben werden.

Artikel 2.

Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des ausländischen Zuckers aus eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch
b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem Ertrage jenes Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre 18 47/49 gleichkommt.
Artikel 3.

Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 1. September 1853 beginnenden Betriebsjahre an mit 6 Silbergroschen oder einundzwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen, um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer erhöhet werden.

1. In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergibt, wenn der Betrag von 6,0762 Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevölkerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1854, in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Bevölkerungs-Aufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt die Bevölkerung des Jahres, welches aus die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein und ein halbes Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und