Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/525

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Artikel 42.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der Deutschen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester.
(L. S.)
(L. S.)
(L. S.)
Anlage zu Artikel 12. des Vertrages.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.

Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden.