Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/527

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


mit einer Vermehrung um zwei und ein halbes Prozent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die neue Ausnahme Statt findet.
Zugleich wird
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangs-Abgaben von ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifikation für ausgeführten raffinirten Zucker ausgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Monate vom 1. April 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum 31. März des laufenden Jahres.
2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1 b.) jene Summe (1 a.), so bleibt der jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhöhung des alsdann bestehenden Steuersatzes.

Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.

Artikel 4.

In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist.
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausscheiden.

Artikel 5.

Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Januar 1854 ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche im Artikel 22. des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangs-Abgaben verabredet sind.

Artikel 6.

Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zollabgaben zustehende Theilnahme