Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/488
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [487] |
Nächste Seite>>> [489] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
die gleichen Leistungen nach Maßgabe der Verordnungen vom 18. December 1819, 25. August 1829 und 16. November 1847 zu der Schullehrer-Wittwenkasse zu entrichten.
- Hiernach ist sich gebührend zu achten.
- Darmstadt, den 25. Juni 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
die Wahlen des Gemeinderaths betreffend.
Der Art. 34 des Gesetzes vom 8. Januar 1852, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinderaths betreffend, bestimmt ausdrücklich, daß der Recurs gegen eine die Wahl bestätigende oder verwerfende Entscheidung des Administrativ-Justiz-Hofs, bei Verlust des Recurses, binnen 8 Tagen unerstrecklicher Frist, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei dem Administrativ-Justiz-Hof angezeigt und binnen weiterer 8 Tage gerechtfertigt werden muß, worauf dieser die Acten unverzüglich zur endgültigen Entscheidung an die höhere Stelle einzusenden hat.
Auch wird in den Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs auf diese gesetzlichen Bestimmungen jedesmal noch besonders mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß sowohl Anzeige, als Rechtfertigung des Recurses gegen diese Entscheidungen nur bei dem Administrativ-Justiz-Hof geschehen können und daß alle bei anderen Behörden eingereicht werdenden Beschwerden unberücksichtigt bleiben würden. Demungeachtet kommt es vor, daß der Recurs gegen Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs, wodurch eine Gemeinderathswahl bestätigt oder verworfen wird, bei uns angezeigt, oder, wenn auch bei dem Administrativ-Justiz-Hof angezeigt, bei uns gerechtfertigt wird. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nochmals aufmerksam zu machen, und für Diejenigen, welche gegen Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs über die Gültigkeit von Gemeinderathswahlen Recurs ergreifen wollen, zu bemerken, daß sie, falls sie diesen Recurs bei einer anderen Behörde als dem Administrativ-Justiz-Hof anzeigen oder rechtfertigen, es sich selbst beizumessen haben, wenn auf denselben keine Rücksicht genommen wird.
- Darmstadt den 27. Juni 1853.
v. Dalwigk.