Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/487
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- 2) auf das Verfahren vor dem Richter-Commissär in Fallimentprocessen, die Fallimentsgläubiger können sich vor dem Commissär durch jede sonst gesetzlich nicht ausgeschlossene Person vertreten lassen; erst wenn die Sache streitig und zur Verhandlung vor Gericht verwiesen wird, kommen die Bestimmungen der vorstehenden §§. 1-4 zur Anwendung.
Die zur Uebernahme einer Bevollmächtigung oder Verbeistandung berechtigten Personen stehen unter der Aufsicht der Gerichte, bei welchen sie als Partheibevollmächtigte oder Beistände erscheinen, wenn sie als solche sich einer Verfehlung schuldig machen.
Finden die Gerichte, daß die Verfehlungen so graver Natur sind, daß sie eine Entziehung der Berechtigung verdienen, so haben sie an Unser Ministerium der Justiz zu berichten, welches nach Befund der Sache die ertheilte Berechtigung zurücknimmt.
Den Gerichten wird es zur Pflicht gemacht, über die Beobachtung dieser Verordnung strenge zu wachen.
Unser Ministerium der Justiz wird den Zeitpunkt festsetzen und bekannt machen, von welchem an die Vorschriften Unserer gegenwärtigen Verordnung, in Kraft treten.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt am 2. Juli 1853.
(L. S.)
die Aufnahme der israelitischen Elementarlehrer in das Schullehrer-Wittwen-Institut betreffend.
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verordnen geruht:
Zur Theilnahme an der durch Allerhöchste Verordnung vom 18. December 1819 errichteten Schullehrer-Wittwen-Unterstützungs-Anstalt sind von nun an auch die sämmtlichen wirklich angestellten und auf eine definitiv errichtete israelitische Elementarschule decretirten Schullehrer israelitischer Religion geeignet.
Die zu dieser Anstalt hiernach berechtigten israelitischen Schullehrer sind zum Beitritt zu derselben verpflichtet.
Diese Lehrer, sowie die israelitischen Religionsgemeinden, deren Lehrer hierdurch in das Institut aufgenommen werden, haben in derselben Weise, wie die Lehrer und Gemeinden christlicher Religion,