Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/489
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend.
In Laufe des zweiten Quartals 1853 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nachstehende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden:
1) die Schenkung einer Ungenannten im Betrage von 350 fl. an die Katholiken zu Jugenheim, im Kreise Bensheim, zur Stiftung einer monatlichen Messe daselbst;
2) die Schenkung mehrerer Ungenannten im Betrage von 125 fl. an die katholische Kirche zu Dromersheim, im Kreise Bingen, zur Stiftung von fünf Salve-Andachten;
3) die Stiftung einer Ungenannten von 100 fl. an die katholische Filialkirche zu Zelthausen, im Kreise Offenbach, für Abhaltung von zwei jährlichen Engelämtern;
4) die Schenkung des Herrn Grafen zu Stolberg-Wernigerode und Gedern im Betrag von 150 fl. zur Reparatur der Kirche zu Volkartshain;
5) die Schenkung eines Ungenannten an die katholische Kirche zn Ockstadt im Betrage von 100 fl. zur Stiftung eines Seelenamts und einer Roratemesse;
6) die Schenkung der Georg Specht’s Wittwe zu Abenheim an die katholische Kirche daselbst im Betrage von 100 fl. zur Stiftung eines jährlichen Seelenamtes.
In Folge Allerhöchsten Auftrags werden diese Stiftungen zum ehrenden Andenken der Stifter dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Darmstadt den 7. Juli 1853.
v. Dalwigk.
die Verbreitung der Zeitschrift: "Volksfreund für das mittlere Deutschland" betreffend.
Auf den Grund des Art. 29. der Verordnung vom 4. October 1850, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften etc. betr., wird hiermit die Verbreitung der zu Bornheim bei Frankfurt a. M. unter dem Titel: "Volksfreund für das mittlere Deutschland" erscheinenden Zeitschrift, bei Vermeidung der in dem angeführten Artikel angedrohten Strafen, in dem Großherzogthum verboten.
Dieses Verbot tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung im Regierungsblatt in Wirksamkeit.
- Darmstadt am 13. Juli 1853.
- v. Dalwigk.
- Reuling.
- v. Dalwigk.