Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/461

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


Was von den Kosten der Abschätzungen gesagt ist, gilt auch von den Kosten der übrigen Verhandlungen, welche sich auf dieselben beziehen.
Die Beitreibung der unter 1 im zweiten Absatz und unter 3 erwähnten Kosten erfolgt, wenn sie von der Brandversicherungskasse vorgelegt werden, nach den für Beitreibung der Brandkasseausschläge geltenden Vorschriften.
Die Kosten der Abschätzung der Brandschäden trägt die Brandkasse. Findet contradictorische Abschätzung statt, so hat das Gericht auch über den Kostenpunkt nach allgemeinen Proceßgrundsätzen zu entscheiden.

Art. 25.

Wenn zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes im Regierungsblatt eine Abschätzung auf den Grund des Bauwerths bereits stattgefunden hat, der Eintrag des Ergebnisses dieser Abschätzung in das Brandkataster aber noch nicht erfolgt ist, so soll derselbe in Vollzug gesetzt werden, wenn der Gebäudebesitzer sich nicht für die Unterlassung des Eintrags erklärt.

Art. 26.

Den Eigenthümern von Gebäuden, welche zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes im Regierungsblatt bereits in die Versicherung aufgenommen sind oder nach Art. 25 noch in die Versicherung aufgenommen werden und welche nicht bereits nach dem wahren Werthe abgeschätzt sind, wird gestattet, binnen einer einmal für allemal anzuberaumenden Frist von vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes im Regierungsblatt an, zu verlangen, daß die Herabsetzung des Versicherungskapitals einstweilen, bevor die ortweise Abschätzung eintritt, ohne förmliche Abschätzung erfolge.
Zu diesem Zweck haben die Gebäudeeigenthümer, unter Beifügung einer Beschreibung der Gebäude, bei dem Bürgermeister zu erklären, welchen Anschlag sie als der Grundlage des wahren Werths entsprechend erachten.
Die Angaben sind einer summarischen Revision durch den Bürgermeister, unter Zuziehung eines von der Verwaltungsbehörde bestellten Sachverständigen zu unterwerfen, vorbehältlich der Anordnung einer weiteren Revision durch die Baubehörde.

Art. 27.

Wird in Folge der Revision, nach Artikel 26 eine Aenderung des beantragten Versicherungsanschlags für nöthig erachtet, so bleibt, wenn der Eigenthümer sich dem Ergebnisse der Revision nicht unterwerfen will und es sich von einer Ermäßigung des Antrags handelt, dem Kreisamte, im Falle es sich aber von einer Erhöhung der beantragten Summe handelt, dem Eigenthümer überlassen, die förmliche Abschätzung zu verlangen.
Erhöhung der Versicherungs-Capitalien kann in dieser Weise nicht stattfinden.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, abgesehen von weiteren Abschätzungen, hinsichtlich welcher die Regel des Artikels 24 Nummer 2 gilt, aus der Brandkasse zu bestreiten.