Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/462
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Die bestehenden Vorschriften über Gebäudeversicherung bleiben in Wirksamkeit, insoweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Abänderung erleiden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatt in Wirksamkeit. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug desselben beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, am 6. Juni 1853.
(L. S.)
über das, in Beziehung auf Versicherung von Gebäuden in der Großherzoglich Hessischen Brandversicherungs-Anstalt, nach Maßgabe des Gesetzes vom Heutigen, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr etc. betr., zu beobachtende Verfahren.
Da, in Folge des Gesetzes vom Heutigen, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr etc. betreffend, das bis dahin in Bezug auf die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr bestandene Verfahren mehrfachen Aenderungen unterliegt, auch zur Ausführung der in diesem Gesetz angeordneten, von Amtswegen eintretenden Feststellung der Versicherungsanschläge weitere Vorschriften nöthig sind, so finden wir uns veranlaßt, nachstehende Bestimmungen zu erlassen.
Feststellung der Versicherungs-Anschläge auf Antrag der Eigenthümer.
§. 1.
Will ein Gebäude-Eigenthümer sein noch nicht versichertes Gebäude in die Brandversicherungs-Anstalt aufnehmen, oder den Anschlag seines bereits versicherten Gebäudes erhöhen oder vermindern lassen; so hat er seine Absicht bei dem Großherzoglichen Bürgermeister zu erklären, und, wenn es sich von einer neuen Versicherung oder der Erhöhung eines bestehenden Anschlags handelt, zugleich zu bemerken, ob die Wirkung derselben alsbald oder erst von dem nächsten Jahre an eintreten soll.
Soll eine so declarirte neue Versicherung oder Erhöhung bereits bestehender Versicherungskapitalien, nach der Erklärung des Declaranten, alsbald Wirksamkeit erhalten, oder handelt es