Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/460
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Nr. 29.
Art. 24.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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aus der Brandversicherungskasse zu zahlende Entschädigung Vortheil zu ziehen, stattfinden, oder daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwalte;
oder wenn eine verhältnißmäßig bedeutende Zahl von Einwohnern einer Gemeinde sich beim Löschen, in der eigenen Gemarkung, säumig und unfolgsam beweist; so ist das Ministerium des Innern befugt:
- 1) im Falle die Versicherungen noch nicht vollständig auf die Grundlage des wahren Werths zurückgeführt sind, in den einzelnen Orten bekannt machen zu lassen, daß die vom Augenblick der Bekanntmachung an entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werths, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt haben, vergütet werden sollen,
2) anzuordnen, daß bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungskapitalien des Orts in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen. Diese Berechnung ist fünf Jahre lang zum erstenmal für das Jahr, in welchem die Anordnung erfolgt, in Anwendung zu bringen. Die Anordnung ist im Orte bekannt zu machen. Sie kann aus weiterer Veranlassung jeder Zeit erneuert werden.
Die Entschließungen nach Nummer 1 und 2 sind durch das Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten, welche durch die Feststellung der Versicherungscapitalien entstehen, ist nach folgenden Regeln zu bemessen:
- 1) Von den einzelnen Eigenthümern sind zu tragen:
- die Kosten der Abschätzungen auf Antrag der Eigenthümer;
die Kosten der von Amtswegen eingeleiteten Abschätzungen einzelner Gebäude in den im Art. 10 erwähnten Fällen, sowie dann, wenn es sich ergibt, daß der wahre Werth um einen Sechstheil oder mehr, nicht unter 100 Gulden, geringer ist, als der bestehende Versicherungsanschlag.
2) Die Kosten weiterer Abschätzungen trägt der Theil, welcher sie verlangt.
3) Von sämmtlichen Eigenthümern versicherter Gebäude einer Gemarkung sind die Kosten der ersten oder wiederholten Abschätzung dann zu tragen, wenn dieselben zu gleicher Zeit und aus derselben Veranlassung wie die im Artikel 23 erwähnte Maßregel angeordnet wird.
Die Austheilung dieser Kosten geschieht nach Verhältniß der Hauptnummern des Katasters oder nach einem andern, nach Anhörung des Gemeinderaths bestimmten billigen Maßstab.
4) Von der Brandversicherungskasse sind zu tragen:
die Kosten der ortweisen Abschätzungen, sowie
die Kosten der Abschätzungen einzelner Gebäude, mit Ausnahme der unter 1, 2, 3 erwähnten Fälle;
die Kosten, welche durch die Gutachten der Baubeamten entstehen.