Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/459

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


und in der Regel nach den für die Brandschadensvergütungen überhaupt geltenden Vorschriften zu verwenden.
Zum Ersatz der, in solchem Falle, zum Vortheile des Pfandgläubigers geschehenen Zahlungen kann der Brandbeschädigte, sobald sich seine Vermögensumstände verbessern, angehalten werden.
Wenn seit der Verpfändung eines Gebäudes, vor oder nach dem Brande, ohne Mitwirkung des Gläubigers und nicht aus Veranlassung einer Verringerung der Hauptdimensionen, der der Entschädigungsberechnung zu Grund zu legende Werth herabgesetzt worden ist, und die Verwendung zur Wiederherstellung in Folge dieser Herabsetzung nur mit in keiner Weise abzuwendenden Verlusten für den Pfandgläubiger ausführbar sein würde; so kann von derselben abgestanden und die Entschädigung, so weit zur Deckung der Forderung nöthig, dem Pfandgläubiger, der Rest dem Beschädigten zur freien Verfügung überlassen werden.
Pfandrechte, welche, um den eingeschriebenen Hypotheken nicht nachzustehen, deren Einschreibung in die Hvpothekenbücher bedürfen, kommen nur dann in Betracht, wenn die Einschreibung stattgefunden hat.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn vermöge Vertrags oder gesetzlicher Vorschrift einem Dritten wegen einer Kaufschillingsforderung Eigenthums- oder Vorzugsrechte an dem abgebrannten Gebäude zustehen.

Art. 21.

Die Brandschadensvergütungen sind, mit Ausnahme der Fälle, in welchen nach Art.19 die Brandversicherungsanstalt nicht zur Auszahlung verpflichtet ist, wenn sie unter Zweihundert Gulden betragen, alsbald nach der Feststellung in einer Summe zu entrichten. Betragen sie mehr, so kann die Auszahlung in Raten, nach Verhältniß der fortschreitenden und zu bescheinigenden Verwendung geschehen. Ein Viertheil der Entschädigung bis zu 2500 Gulden ist jedoch baldigst und längstens binnen vier Wochen nach der Feststellung derselben zu entrichten.

Art. 22.

Die Verwendung der Brandentschädigungsgelder darf nur in der Art geschehen, daß das wiederhergestellte Gebäude in seiner wesentlichen Bestimmung mit dem beschädigten oder abgebrannten übereinstimmt, insofern nicht in besonderen Fällen eine Abweichung gestattet wird.

Art. 23.

Wenn aus der Zahl der Brände, welche, nach dem Erscheinen dieses Gesetzes im Regierungsblatt, oder nach Einführung des Art. 10 des Gesetzes vom 21. Februar 1824, in den einzelnen Orten des Großherzogthums vorfallen werden oder vorgefallen sind, und aus den Umständen, welche dieselben begleiten, die Vermuthung hervorgeht, daß in diesen Orten entweder vorsätzliche Brandstiftungen in der Absicht, durch die für den Brandschaden nach gesetzlicher Bestimmung