Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/004

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 1.


Bekanntmachung,
die Vertheilung des Recrutenbedarfs von 1853 auf die Provinzen betr.

Zur Vollziehung des Allerhöchsten Edicts vom 15. dieses Monats und in Gemäßheit des Art. 36 des Recrutirungsgesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Nach den von den Recrutirungsräthen aufgestellten Hauptlisten über die Ergebnisse der Musterung von 1852 sind an tauglichen Dienstpflichtigen einschließlich der in das Depot gesetzten vorhanden:

in der Provinz Starkenburg 1956
in der Provinz Oberhessen 1860
in der Provinz Rheinhessen 1169
Zusammen 4985.

2) Im Verhältniß der Gesammtzahl aller tauglichen Dienstpflichtigen, wonach dem Art. 36 des Recrutirungsgesetzes zufolge der edictmäßige Bedarf von 1760 Recruten auf die Provinzen zu vertheilen ist, hat demnach zu stellen:

die Provinz Starkenburg 690 Recruten
" " Oberhessen 657 "
" " Rheinhessen 413 "
Zusammen 1760 Recruten.

Die Großherzoglichen Kreisämter zu Darmstadt, Gießen und Mainz werden nunmehr, nach Art. 37., 39. und 40. des Recrutirungsgesetzes und nach den §§. 100 bis einschließlich 107der Verordnung vom 30. April 1831, die also bestimmten Contingente auf die verschiedenen Bezirke vertheilen und das Weitere besorgen. Darmstadt, den 17. December 1852.

Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein. v. Dalwigk.



Bekanntmachung,
Personenannahme nach und in den Unterwegsorten auf dem Friedberg-Lauterbacher Course betreffend.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zur Erleichterung des Verkehrs auf den Lauterbach-Friedberger Postwagen auch Reisende nach den Orten Ossenheim, dem Schwalheimer Hofe und dem Einschnittspuncte der Friedberger Straße in jene von Assenheim nach Reichelsheim eingeschrieben resp. von den Conducteuren nach Maasgabe der nachstehenden Bestimmungen in die Postwagen aufgenommen werden dürfen: