Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/603
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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vorgetragenen Wunsche der Stände entsprechend ist verfügt worden, daß Johann Sprengel zu Westhofen die Functionen eines Mitglieds des Gemeinderaths ungehindert antreten könne, und es sollen dem weiteren Ersuchen gemäß den Ständen Vorschläge gemacht werden, damit gesetzlich die Maßregeln bestimmt werden, welche gegen Mitglieder des Gemeinderaths bei einer Weigerung gegen Erfüllung von Dienstpflichten zu ergreifen sind.
Dem von den Ständen ausgesprochenen Wunsche, daß die Oeffentlichkeit der Sitzungen der Ortsvorstandspersonen in den Gemeinden, welche sie wünschen und in geeigneter Weise vertreten, keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, ist in allen Fällen entsprochen worden.
Dem gemeinschaftlichen Antrage beider Kammern, der den Ortsvorständen nach Art. 19 der Gemeindeordnung in Bezug aus die Anstellung und Entlassung der Feldschützen zustehenden Befugniß volle Anerkennung zu Theil werden zu lassen, ist bereits durch die Bekanntmachung vom 19. April 1848 (Regierungsblatt Nr. 22) entsprochen worden. Der hierbei von der zweiten Kammer ausgesprochene Wunsch, dahin zu wirken, daß die Feldhüter gegen ihren Willen nur durch den Ortsvorstand, welcher aber in diesem Fall durch den Eintritt der zehn Höchstbegüterten der Gemarkung zu verstärken sey, abgesetzt werden könnten, soll sobald als thunlich durch eine Gesetzesvorlage berücksichtigt werden.
Die von den Ständen vorgetragenen Wünsche wegen Herabsetzung der Gemeindeumlagen werden bei der Prüfung der von Seiten des Ministeriums des Innern zu genehmigenden Umlagen geeignete Berücksichtigung finden; auch wird dieser Gegenstand bei der Revision der Gemeindeordnung nicht übersehen werden.
Die wegen Uebernahme der durch die Schubfuhren entstehenden Kosten auf die Oberpolizeikasse von den Ständen gestellten Anträge haben des Großherzogs Königliche Hoheit genehmigt und hiernach das Erforderliche anordnen lassen.
Bezüglich der von der Gemeinde Mümlinggrumbach wegen der Heimathsverhältnisse des Michael Lang zu Fürstengrund und von der Stadt Erbach wegen der Heimathsberechtigung des Georg Müller zu Güttersbach erhobenen Beschwerden haben des Großherzogs Königliche Hoheit, den von den Ständen vorgetragenen Wünschen Folge gebend, zu bestimmen geruht, daß die Gemeinde Mümlinggrumbach von der Verpflichtung zur Unterhaltung und Verpflegung des Michael Lang zu Fürstengrund und die Stadt Erbach von der Verpflichtung zur Bezahlung der durch die Verpflegung und Beerdigung des Georg Müller zu Güttersbach entstandenen Kosten freigegeben werden.