Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/362
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Ist der Bürgermeister verhindert, oder an der Verlassenschaft betheiligt, oder mit den muthmaßlichen Erben in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder verschwägert, so wird die vorläufige Siegelanlage von dem Beigeordneten und wenn auch dieser aus einem der angegebenen Gründe verhindert sein sollte, von dem Mitgliede des Gemeinderaths, welches dem Lebensalter nach das älteste ist, vorgenommen.
Das über die Siegelanlage errichtete Protokoll muß zugleich mit der Anzeige des Sterbfalles an den Friedensrichter übersendet werden. Die Mitglieder des Ortsvorstandes haben für die vorläufige Siegelanlage keine Gebühren zu beziehen.
In den Gemeinden, wo der Friedensrichter seinen Amtssitz hat, findet die vorläufige Siegelanlage durch ein Mitglied des Ortsvorstandes nur dann statt, wenn der Friedensrichter und die Ergänzungsrichter des Friedensgerichts verhindert sind.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang der Anzeige, unbeschadet der Officialthätigkeit in Folge anderer Veranlassung, hat sich der Friedensrichter an Ort und Stelle zu begeben, und wenn er findet, daß von der Ortsbehörde die Siegel gehörig angelegt worden sind, denselben sein Amtssiegel beizudrücken, andernfalls aber hinsichtlich der Siegelanlage sein Amt eintreten zu lassen.
Können die zur Verlassenschaft gehörigen Gegenstände durch einen zu diesem Zwecke anwesenden Notar alsbald inventirt werden, so hat der Friedensrichter nicht zur Siegelanlage zu schreiten, sondern die gemäß Artikel 2 und 3 etwa vorläufig angelegten Siegel abzunehmen.
Wenn der Nachlaß so unbedeutend ist, daß alle dazu gehörigen Mobilien in einer Handlung (Vacation) sogleich inventirt werden können, so findet weder die Versiegelung noch die gewöhnliche Inventarisirung statt. Der Friedensrichter hat in einem solchen Falle die Verzeichnung der Mobilien unter Beobachtung der in dem Artikel 943 Nr. 2 bis einschließlich 9 der bürgerlichen Proceßordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorzunehmen und übt alsdann die in der angeführten Nr. 9 dem Präsidenten des Kreisgerichts ertheilte Befugniß.
Die Bestellung eines gesetzlich zu salarirenden Siegelbewahrers findet nur dann statt, wenn sich ein Individuum, welches die erforderlichen Eigenschaften besitzt, zur unentgeltlichen Bewahrung der Siegel nicht erbietet. Der Friedensrichter hat hierüber die Parteien zu befragen und Erkundigung einzuziehen. In dem Protokolle ist zu erwähnen, ob die Uebernahme der Siegelbewahrung unentgeltlich geschehen sei.
Die vorläufig angelegten Siegel können nur von dem Friedensrichter abgenommen werden.