Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/361
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt : 1) Gesetz, die Vereinfachung des Verfahrens und die Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaften, bei Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in der Provinz Rheinhessen betreffend; - 2) Dienstnachrichten; - 3) Sterbfälle.
die Vereinfachung des Verfahrens und die Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaften, bei Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Um den Beschwerden über die Weitläufigkeit und die dadurch entstehenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens in der Provinz Rheinhessen, welche seither bei Eröffnung und Theilung von Erbschaften, bei Versteigerungen und bei der gerichtlichen Anweisung von Erlösen aus Liegenschaften und Mobilien an Gläubiger entstanden sind, abzuhelfen und die hierauf bezügliche Gesetzgebung zu ergänzen, haben Wir, unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen wie folgt:
Art. 1.
Alle Sterbfälle, welche, nach den bestehenden Gesetzen, zur Siegelanlage von Amtswegen Anlaß geben, sind von dem Civilstandsbeamten, der den Sterbact aufgenommen hat, binnen 24 Stunden nach der Aufnahme dieses Actes, dem zuständigen Friedensrichter anzuzeigen und zwar bloß gegen Vergütung des Botenlohns.
Bei Sterbfällen der oben bezeichneten Art, welche sich außerhalb des Amtssitzes des Friedensrichters ereignen, hat der betreffende Bürgermeister unter Zuziehung eines Mitglieds des Gemeinderaths alsbald nach erhaltener Anzeige des Sterbfalles auf die Mobiliarverlassenschaft vorläufig sein Amtssiegel anzulegen.