Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/363

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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In allen Fällen, wo die Inventur der unter Siegel befindlichen Gegenstände in einer Handlung nicht geschehen kann, hat der instrumentirende Notar die Wiederversiegelung mit seinem Amtssiegel vorzunehmen und dieses im Inventarium zu beurkunden. Zu dem Ende übergibt der Friedensgerichtsschreiber bei der ersten Handlung dem Notar die Schlüssel zu den versiegelten Gegenständen. Daß dieses geschehen, ist sowohl im Protokoll der Siegelabnahme, als in dem Inventarium zu erwähnen.
Das Friedensgericht schließt hiermit seine Handlung. Der Notar hat für die Anlage und Abnahme der Siegel keine Gebühr zu beziehen.

II. Von den Förmlichkeiten bei gerichtlichen Veräußerungen von Mobilien.
Art. 8.

Die in den Gesetzen vorgeschriebene richterliche Erlaubniß zur Versteigerung von Mobilien wird künftig nicht mehr von dem Präsidenten des Kreisgerichts, sondern von dem Friedensrichter ertheilt, in dessen Bezirk die Verlassenschaft eröffnet ist, oder der dem Werthe nach bedeutendere Theil der zu veräußernden Gegenstände sich befindet.
Dem Friedensrichter steht es zu, auf den Antrag eines Betheiligten zu bestimmen, daß die Gegenstände sämmtlich oder theilweise an einem andern als dem Orte, wo sie sich befinden, zur Versteigerung gebracht werden sollen.

Art. 9.

Die Erlaubniß, gepfändete Mobilien an einem anderen Orte, als auf dem nächsten öffentlichen Markte, versteigern zu dürfen, ertheilt künftig der Friedensrichter, in dessen Bezirk die Pfändung angelegt ist. Die Urschrift der hierüber erlassenen Verfügung wird dem mit der Versteigerung beauftragten Beamten zugestellt, welcher davon in dem Versteigerungsprotokoll Meldung zu thun und die Verfügung aufzubewahren hat.
Gegen die unter den Voraussetzungen des gegenwärtigen und des vorhergehenden Artikels erlassenen friedensrichterlichen Verfügungen können die Parteien bei dem Kreisgerichts-Präsidenten im Wege des Referatsverfahrens Beschwerde führen.
Verlangt der Präsident des Kreisgerichts in den Fällen des Artikels 8 die Vorlage des Inventars, so ist dasselbe in Urschrift an die Kanzlei dieses Gerichts alsbald einzusenden.

Art. 10.

Die in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Versteigerungen sind künftig nicht durch öffentliche Anschlagzettel, sondern nur auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Diese Bestimmung ist auf die Versteigerungen gepfändeter Früchte auf dem Halm anwendbar.

Art. 11.

Dem mit der Versteigerung beauftragten Beamten liegt es ob, für die zweckmäßige und