Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/273
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Führung der Strafregister.
§. 18.
Ueber die Disciplinarbestrafungen wird auf jedem Schiffe und Fahrzeuge ein Strafregister geführt, für dessen Richtigkeit der kommandirende Offizier verantwortlich ist.
Beschwerdeführung über Disciplinarbestrafungen.
§. 19.
Beschwerden über Disciplinarbestrafung dürfen nur bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen kommandirenden Offiziers, welcher die Strafe verfügt hat, im Dienstwege und blos von dem Bestraften selbst angebracht werden.
Aufsichtsführung über die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt.
§. 20.
Die gerechte und zweckmäßige Anwendung der Disciplinarstrafgewalt auf den einzelnen Schiffen und Fahrzeugen haben die höheren Befehlshaber, namentlich durch sorgfältige Prüfung der Strafliste genau zu überwachen.
Finden die höheren Befehlshaber, daß ein ihnen untergebener kommandirender Offizier bei der Disciplinarbestrafung ungesetzlich verfahren ist, so sind sie verpflichtet, die Ueberschreitungen der Disciplinarstrafgewalt, nach Maßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen.
Besondere Bestimmungen für die Zeit, wo Offiziere oder Mannschaften sich am Lande befinden.
§. 22.
Die Vorschriften der §§. 2 bis 18 finden keine Anwendung auf die zur deutschen Marine