Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/274
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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gehörenden Personen, welche am Lande sich befinden, ohne zur Besatzung eines ausgerüsteten, oder in der Ausrüstung begriffenen Schiffes oder sonstigen Fahrzeuges, zu gehören.
Für dieselben gelten nach Maßgabe ihrer Charge und ihres Ranges die Vorschriften über die Disciplinarbestrafung im Heere, wobei dem Capitain die Disciplinarstrafgewalt in dem Umfange eines Regiments-Befehlshabers über seine Untergebenen zusteht.
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Reichsminister der Marine beauftragt. Frankfurt, den 8. März 1849.
Erzherzog Johann.
- Der Reichsminister des Handels
- ad interim mit der Verwaltung des Marine-Departements beauftragt:
- Duckwitz.
die Wahl der Geschwornen in der Provinz Oberhessen für das Jahr 1850 betreffend.
In Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 31 des Gesetzes vom 28. October 1848, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, werden die für die Provinz Oberhessen zu den Geschwornen beizuziehenden sechshundert Höchstbesteuerten im Verhältniß der Seelenzahl nachfolgend auf die einzelnen Regierungsbezirke dieser Provinz vertheilt, nämlich:
1) | auf | den | Regierungsbezirk | Gießen | mit | 127. |
2) | " | " | Alsfeld | " | 126. | |
3) | " | " | Biedenkopf | " | 82. | |
4) | " | " | Friedberg | " | 138. | |
5) | " | " | Nidda | " | 127. |
Wir bringen dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.
- Gießen, den 8. Mai 1849.
Küchler.