Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/272
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Die härteren Strafgrade müssen in der Regel eintreten:
- 1) wenn die strafbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden ist;
2) wenn der zu Bestrafende bereits früher wegen eines solchen, als des zur Bestrafung vorliegenden Vergehens bestraft worden ist.
Die Verfügung folgender im §. 3 aufgeführten Strafen:
- A. Nr. 3 c. Geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache,
B. Nr. 7 und 8. Versetzung in eine niedere Rangstufe auf kurze Zeit und Degradation,
D. Nr. 10 und 11. Anbinden an den Mast u. s. w. und Versetzung in die Strafklasse,
kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofür eine dieser Strafen eintreten soll, durch eine vom kommandirenden Offizier zu ernennende, aus drei Offizieren oder Deckoffizieren bestehende Kommission eine Disciplinar-Untersuchung stattgefunden hat und von dieser Kommission in dem, über das Ergebniß der Untersuchung zu erstattenden, schriftlichen Berichte die Verhängung einer der erwähnten Strafen beantragt wird.
Bestimmung über die Vollstreckung der Disciplinarstrafen.
§. 14.
Die Vollstreckung der Disciplinarstrafen muß, sofern die Umstände es irgend gestatten, sogleich nach der Festsetzung erfolgen.
Bei Vollziehung der Disciplinarstrafen ist sorgfältig darauf zu achten, daß sie der Gesundheit des zu Bestrafenden nicht nachtheilig werden. Läßt der Gesundheitszustand desselben nach dem Urtheile des Schiffsarztes die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht zu, so muß eine gelindere Strafe gewählt werden.
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß dadurch zwar der Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemmt wird. Auch darf die Fesselung nicht in Eisenstangen bestehen.
Die Aufhebung der Strafe der Degradation und der Versetzung in die Strafklasse kann bei fortgesetzter guter Führung des Bestraften nach drei Monaten auf Antrag des kommandirenden Offiziers durch den ihm zunächst im Kommando Vorgesetzten erfolgen.