Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/204
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im Reichsdienst befindliche1i Truppen, verordnet in Genehmigung der Vorschläge der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertretern der sämmtlichen deutschen Armee-Corps zusammengerufenen Commission, wie folgt:
Die heut vollzogene Disciplinar-Straf-Verordnung für das deutsche Reichsheer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsdienst aufgebotenen Truppen desselben in Kraft.
Ueber die Art und- Weise, wie diese Verordnung auch bei allen übrigen Theilen des deutschen Reichsheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von der seitherigen Disciplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Uebergänge auch für den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist, bleibt die weitere Bestimmung vorbehalten.
Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
- Frankfurt, den 22. April 1849.
Erzherzog Johann.
- v. Peucker.
Des Großherzogs. Königliche Hoheit haben zu beschließen geruht, daß der Ort Einartshausen mit seiner Gemarkung und den dazu gehörigen Mühlen und einzelnen Häusern von dem Landgerichte Laubach getrennt und dem Landgerichte Schotten zugetheilt werden soll. Diese allerhöchste Entschließung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnißnahme gebracht, mit dem Anfügen, daß dieselbe mit dem 1. Juni d. J. in Vollzug zu treten hat. - Darmstadt am 25. April 1849.
- Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.
- Kilian.
- v. Rabenau.
- Kilian.
- Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.
- Erledigt sind:
- 1) die Mitprediger- und Mädchenlehrerstelle zu Zwingenberg, im Regierungsbezirke Heppenheim, mit einem jährlichen Gehalte von 597 Gulden;
2) die evangelische Schullehrerstelle zu Bornheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 290 Gulden.