Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/203
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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abzuändern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maaßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen. -
Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen.
§. 38.
Der Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines abgesonderten Korps
bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befugniß, bei besonderen die Disciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den §§. 3, 5 zulässigen Disciplinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen.
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabakrauchens, des Feuers und Strohes bei’m Bivouak, zu verfügen.
In eigentlichen Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregeln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß.
- Frankfurt, den 22. April 1849.
Erzherzog Johann.
- v. Peucker.
- v. Peucker.
betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849.
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach Anhörung des Reichs-Ministerrathes, und in Erwägung der dringenden Nothwendigkeit einer gleichmäßigen