Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/199
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine, zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu.
§. 18.
Nach den Bestimmungen der §§. 6-17 regelt sich der Umfang der Disciplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppen-Abtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsamen Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden.
§. 19.
In wie weit die in den §§. 6-17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht bei den Fahnen befindlichen Militärpersonen anzuwenden sind, bleibt vorläufig den Bestimmungen der Einzelstaaten überlassen.
§. 20.
Hinsichtlich der von den niederen Befehlshabern über Verhängung von Disciplinar-Strafen den höheren Befehlshabern zu erstattenden Meldungen behält es bei den darüber in den Militärgesetzen und Dienstvorschriften der Einzelstaaten enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden.
Von der Disciplinar-Bestrafung der Militär-Beamten und aller anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militärpersonen.
§. 21.
Gegen Militärbeamte und alle andere nicht zum streitbaren Stande gehörende Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar-Strafen verhängt werden, wie gegen Militärpersonen des streitbaren Standes. Auch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher üblich waren.
Zur Disciplinar-Bestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militär-Befehlshaber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt.