Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/198

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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nicht selbstständigen Bataillons-Befehlshabers, und dem detachirten Subaltern-Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad, diejenige des Befehlshabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgesetzten sich befindet und nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers tritt.
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhältnisses von dem ihn entsendenden Befehlshaber, insofern nach dessen Ermessen die Umstände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbefugniß in mäßigen Grenzen übertragen werden.

E. der dem Regimentsbefehlshaber vorgesetzten höheren Befehlshaber, der Gouverneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten.
§. 14.

Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber können Disciplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung

a) unter ihren Augen, oder
b) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder
c) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, oder
d) von dem niederen Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft gelassen ist.
§. 15.

Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte befindlichen Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung:

1) als Exceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mit Disciplinar-Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
§. 16.

Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §. 17 in den Fall kommen, Disciplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militärpersonen innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen befugt, wie der Befehlshaber eines Regiments (§. 9, 12).

F. wenn zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärpersonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden.
§. 17.

Wenn außer den Fällen des §. 15 von mehreren der Disciplinar-Strafgewalt verschiedener