Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/200

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als auch unter einem Verwaltungs-Vorgesetzten (oder einer Verwaltungs-Behörde), so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ausschließlich der Disciplinar-Bestrafung der Verwaltungs-Vorgesetzten (oder der Verwaltungs-Behörde) unterworfen.
Alle anderen zur Disciplinar-Bestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärpersonen gehören - wofern die ihnen ertheilten, zunächst hierbei maßgebenden Dienst-Vorschriften es nicht anders bestimmen - zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Befehlshabers.

Vierter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrafung der im §.1 unter No. 2 und 3 erwähnten Personen.
§. 23.

Auf die im §. 1 unter No. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung.
Gehören sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Disciplinar-Bestrafung die Vorschriften des §. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.

Fünfter Abschnitt.
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.
I. Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt.
§. 24.

Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber soll überall mit strengster Unparteilichkeit zu Werke gehen und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eignen Wahrnehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld, oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.

§. 25.

Die Art und das Maaß der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, innerhalb der Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur der strafbaren Handlung , der Individualität des zu Bestrafenden, seiner bisherigen Ausführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen.