Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/197
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C. des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillons.
§. 11.
C. des Befehlshabers eines Regiments oder selbstständigen Bataillons.
§. 12.
D. der detachirten Offiziere und Unteroffiziere.
§. 13.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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- 2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs
- a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen;
- a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und
- 3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere (§. 3. B. 4. b.) und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen bestrafen.
§. 11.
Die Befehlshaber der nicht selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber sind berechtigt:
- 1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier Tagen;
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs- a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Tagen, und
b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tagen;
- a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Tagen, und
- 3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu vier Tagen zu bestrafen.
§. 12.
Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen:
- 1) die ihnen untergebenen Offiziere
- a) mit strengem Verweis,
b) mit Zimmerarrest, und zwar die Stabsoffiziere bis zu sieben Tagen, die Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen;
- a) mit strengem Verweis,
- 2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Stuben-, Quartier- oder einsamen Arrest ersten Grades bis zu acht und zwanzig Tagen;
3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen bestrafen.
§. 13.
Dem detachirten Bataillons-Befehlshaber steht die Disciplinar-Strafgewalt des Regiments-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie die des