Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/133
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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der Kosten der jedem Mitglied zu liefernden Zeitschrift (§. 24) gleichkommen soll, und über deren Verwendung dieselben selbstständig verfügen können.
Was die Mitglieder über den statutenmäßigen Beitrag hinaus beitragen, fließt, insofern diese Mitglieder es nicht anders bestimmt haben, in die Kasse des Landesgewerbvereins.
Außer der im §. 22 bemerkten Unterstützung kann durch Beschluß des Ausschusses den Localvereinen auch zu bestimmten Zwecken und insbesondere zur Gründung und Unterhaltung von Handwerkerschulen eine, den disponibeln Fonds entsprechende, besondere Geldunterstützung aus allgemeinen Vereinsmitteln gewährt werden, über deren Verwendung der betreffende Localverein, nach Beendigung jedes Schuljahrs, der Centralstelle und dem Ausschuß Rechenschaft abzulegen hat.
Die Erhebung der nach §. 4 von allen Mitgliedern des Gesammtvereins zu entrichtenden Jahresbeiträge geschieht an den Orten, wo Localvereine bestehen, durch diese Vereine selbst und auf deren Kosten. Es werden zu diesem Ende die von dem Rechner der allgemeinen Vereinskasse ausgefertigten Quittungen den Vorständen der Localvereine übergeben, welche von dem Betrage derselben die nach §. 22 dem betreffenden Vereine zukommende Unterstützung für dessen Kasse vereinnahmen, den Restbetrag aber, welcher vorerst auf 36 kr. per Mitglied festgesetzt wird, als Ersatz für die Kosten der Zeitschrift, an die Kasse des allgemeinen Vereins abliefern.
§. 25.
Die Berathungen über die Einnahmen und Ausgaben des Landesgewerbvereins finden in den Ausschußsitzungen statt.
Die Genehmigung des Budgets und die Eröffnung der Credite auf den gesammten Fonds des Vereins muß bei Großh. Ministerium des Innern erwirkt werden. Die Decretur der Ausgaben wird durch den Präsidenten-, nach Maßgabe des Budgets und der vom Ausschuß genehmigten oder von diesem dem Präsidenten zur Verfügung gestellten speciellen Verwendungen, besorgt.
Der Secretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins die Controle und stellt, nach erfolgtem Bücherschluß die Verwaltungsrechnung darüber auf, welche, nach vorheriger Prüfung durch den Ausschuß, dem Großh. Ministerium des Innern zum Creditabschluß vorzulegen ist.
Der Schluß des Rechnungsjahrs ist der letzte December, der Bücherschluß findet den letzten Juni des folgenden Jahres statt.
Die von Großh. Ministerium des Innern abgeschlossene Verwaltungsrechnung wird in der Zeitschrift des Vereins abgedruckt.
die Pfandgebühren bei Einbringung der Steuern und der Domanialgefälle betreffend.
Da es angemessen erschienen ist, bei den auf Verfügung der Finanzbehörden erfolgenden Pfändungen eine Herabsetzung der Gebühren für geringere Schuldposten und eine Abstufung nach der Größe der Schuld eintreten zu lassen und zugleich den bisherigen Unterschied in der Regulirung der Pfandungsgebühren bei den Steuern und den Domanialgefällen aufzuheben, so wird mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs hiermit Nachstehendes verordnet: