Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/134
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [133] |
Nächste Seite>>> [135] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Anstatt der im §. 1 der Verordnung vom 18. December 1824 bei der Einbringung der Steuern und im §. 28 der Verordnung vom 7. September 1832 bei der Einbringung der Domanialgefälle festgesetzten Pfandungsgebühren sind von dem Tage des Erscheinens dieser Verordnung an bei allen von den Finanzbehörden verfügten Pfändungen von dem Executions-Personal im Ganzen folgende Gebühren-Ansätze zu beziehen:
wenn die Schuld, worauf gepfändet wird, nicht mehr als 3 fl. beträgt | 12 Kreuzer, |
wenn sie über 3 fl. und nicht mehr als 10 fl. beträgt | 20 Kreuzer, |
wenn sie über 10 fl. und nicht mehr als 20 fl. beträgt | 32 Kreuzer, |
wenn sie über 20 fl. beträgt | 40 Kreuzer. |
Die seither bei den Domanialgefällen nach §. 28 der Verordnung vom 7. September 1832 bestandene Beschränkung des Gebührenbezugs für die an einem Tage und an einem Orte vorgenommenen Pfändungen auf ein Maximum von im Ganzen 4 fl. 40 kr. ist aufgehoben.
Die im §. 1 festgesetzten Gebühren werden in demselben Verhältniß, wie dies seither der Fall war, an das Executionspersonal vertheilt, so daß der Obersteuerbote oder Domänenbote die Hälfte und jeder der beiden Zeugen ein Viertheil der Gebühren erhält.
- Darmstadt den 21. März 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
- Erledigt sind:
- 1) die zweite reformirte Pfarrstelle zu Umstadt, im Regierungsbezirke Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 700 fl , jedoch ohne Wohnung, welche sich der Geistliche zu stellen hat;
2) die evangelische Pfarrstelle zu Langstadt, im Regierungsbezirke Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 777 fl., wovon auf drei Jahre eine jährliche Abgabe von 150 fl. zu leisten ist;
3) die dritte evangelische Schullehrerstelle zu Oberingelheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 260 fl., einschließlich der Vergütung für Heizung des Schullokals.
Im Art. 1 der Verordnung vom 7. März d. J., betreffend die durch Art. 10 der Verordnung vom 1. October 1848 angeordnete Beschränkung der Haussuchungen (Seite 99 d. Bl., Zeile 8 v. u.) muß es, statt "§. 11, Nr. 3, Lit. a der Instruction vom 12. Juli 1841" heißen: §. 11, Nr. 3, Lit. b der Instruction vom 8. Juli 1841".