Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/132
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- a) amtliche Benachrichtigungen des Präsidenten der Centralstelle;
b) Mittheilungen über die in den Ausschußsitzungen und Generalversammlungen des Gewerbvereins verhandelten Gegenstände, in Form von Protocollauszügen;
c) Mittheilung der Jahresberichte oder des wesentlichen Inhalts der Jahresberichte sämmtlicher Localvereine, sowie sonstige aus deren Thätigkeit Bezug habende Mittheilungen der betreffenden Vorstände;
d) Mittheilungen über den Stand der technischen Bildungsanstalten im Großherzogthume, insbesondere über den Fortgang der Handwerkerschulen; e) Mittheilung von Aufsätzen über allgemein gewerbliche Angelegenheiten. Die Zeitschrift soll in dieser Beziehung ein eigentliches Organ für den hessischen Gewerbstand bilden, in welchem - außer den übrigen im Zwecke derselben liegenden Aufgaben - alle auf gewerbliche Zustände Bezug habende Fragen besprochen und entgegenstehende Ansichten ausgetauscht werden;
f) Mittheilung von Aufsätzen über specielle Technik;
g) statistische Mittheilungen über das vaterländische Gewerbewesen;
h) Anzeigen neu entstandener inländischer Gewerbsanlagen und neuer Gewerbserzeugnisse, Mittheilung, von Preiscourants etc. gegen entsprechende Inseratgebühren, insoweit es dem Zweck des Vereins entspricht.
Außer den Exemplaren zur unentgeldlichen Vertheilung an die Mitglieder, kann eine Anzahl Exemplare der Zeitschrift für Rechnung des Vereins in den Buchhandel gegeben werden.
§. 19.
Der Großherzogliche Landesgewerbverein wird möglichst dahin zu wirken suchen, daß die Vereinsmitglieder der gewerbreicheren Orte des Landes und deren näherer Umgebung zur Bildung von Localgewerbvereinen zusammentreten.
Der Zweck der Localvereine wird zunächst darin bestehen, die Bedürfnisse des dem betreffenden Orte (oder District) angehörenden Gewerbstandes zu erforschen, Vorschläge zur Verbesserung gewerblicher Zustände und zur Vermehrung der Erwerbsquellen zu machen, um dieselben durch Vermittelung der Centralstelle und nach Begutachtung durch den Ausschuß des Hauptvereins an die höchste Staatsbehörde gelangen zu lassen. Die Localvereine werden es aber auch ferner als eine ihrer Hauptaufgaben betrachten, auf Belehrung ihrer Mitglieder hinzuwirken. Sie werden zu diesem Ende in regelmäßig abzuhaltenden Versammlungen, außer der Berathung über allgemeine gewerbliche Bedürfnisse und Zustände, auch Vorträge und Besprechungen über die Technik des Gewerbwesens veranlassen, wichtigere Gegenstände einer Prüfung und Begutachtung durch sachverständige Mitglieder unterwerfen, sowie an sie gerichtete technische Anfragen möglichst erschöpfend beantworten.
Die Localvereine werden den Zweck ihrer Vereinigung, den Umfang ihres Wirkungskreises und die Bestimmung über ihre innere Organisation durch besondere Statuten, welche mit denen des allgemeinen Vereins in Einklang zu bringen sind, selbstständig feststellen.
Solche in dieser Art gebildete und von dem Landesgewerbverein anerkannte Localvereine, welche wenigstens 40 dem allgemeinen Gewerbverein angehörende Mitglieder zählen, welche mindestens jeden Monat eine allgemeine Versammlung der Mitglieder halten und keine andere, als die ihrer rein gewerblichen Bestimmung entsprechenden Zwecke verfolgen, haben eine Unterstützung aus der allgemeinen Vereinskasse zu erwarten, welche dem Betrag der statutenmäßigen Beiträge der Mitglieder (§. 4) nach Abzug
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
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