Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 12.

Der Tag, an welchem eine Generalversammlung abgehalten werden soll, ist den Vereinsmitgliedern 4 Wochen vorher, sowie 14 Tage später die Tagesordnung durch das Vereinsblatt bekannt zu machen. Größere Vorträge müssen daher spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten mitgetheilt werden, wenn sie in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen.
Der Präsident eröffnet und schließt die Generalversammlung, leitet deren Verhandlung und spricht die von ihr gefaßten Beschlüsse aus.

§. 13.

Zu einem gültigen Beschluß der Generalversammlung des Vereins ist die Anwesenheit von wenigstens 25 ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Die Protocolle der Generalversammlungen werden in der Zeitschrift des Vereins abgedruckt.

Preisaufgaben.
§. 14.

Die auszusetzenden Preisaufgaben werden in einer Generalversammlung, nach vorheriger Berathung bei dem Ausschuß, durch den Präsidenten in Vorschlag gebracht und hierauf durch Abstimmung für das nächste Jahr festgesetzt.

§. 15.

Die Eingaben, wodurch Bewerbungen um ausgesetzte Preise begründet werden sollen. sind direct an den Präsidenten einzusenden. Betrifft der Preis eine Erfindung oder ein technisches Verfahren, so muß der Gegenstand genau und vollständig beschrieben und der Eingabe nach Beschaffenheit des Gegenstandes ein Modell, oder eine vollständige Zeichnung beigefügt werden.

§. 16.

Die Preisbewerbungen werden durch den Präsidenten an Commissionen zur Begutachtung übergeben.
Diese sind berechtigt, auch andere Sachverständige, welche nicht Mitglieder des Ausschusses oder des Vereins sind, hierbei zu Rathe zu ziehen.
Die betreffende Commission erstattet ihren Bericht in der folgenden Generalversammlung und es wird von dieser über Preisfähigkeit der Lösungen oder Verschiebung der Entscheidung auf die nächste Generalversammlung abgestimmt.

Sammlung von Büchern und Zeitschriften.
§. 17.

Die Auswahl der literarischen und artistischen Werke zum Anschaffen für die Vereinsbibliothek besorgt der Präsident.
Jedes Mitglied hat das Recht, von den Kupferwerken, Büchern und Zeitschriften des Vereins in dem Vereinslocale Einsicht zu nehmen, auch sich daselbst Copien und Auszüge zu fertigen.
Durch Vermittelung und unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Localgewerbvereine können auch Werke an die Mitglieder derselben, und zwar auf längstens 14 Tage, aus der Vereinsbibliothek verliehen werden.

Zeitschrift des Vereins.
§. 18.

Die Zeitschrift des Vereins erscheint in wöchentlichen Lieferungen von einem halben Bogen und werden die Mittheilungen derselben auf folgende Hauptgegenstände sich erstrecken: