Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/130

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Auch können für einzelne Bezirke des Landes Commissionen von dem Ausschuß ernannt werden, um diesen bezüglich der gewerblichen Interessen des betreffenden Bezirks zu unterstützen, und insbesondere die von dem Verein zur Förderung einzelner Industriezweige getroffenen Maßregeln unmittelbar zu überwachen.
Zu den letzten Commissionen können auch Mitglieder des Gewerbvereins, welche nicht dem Ausschuß angehören, gewählt werden.
Die Commissionen wählen ihre Vorsitzenden etc. unter sich, insofern der Ausschuß nicht für gut findet, nähere Bestimmung zu treffen.

§. 9.

Alle in den Geschäftskreis des Gewerbvereins einschlagende Fragen werden in den Ausschußsitzungen, deren jeden Monat eine abzuhalten ist, besprochen. Ohne Zuziehung des Ausschusses kann kein Gegenstand, welcher sich nicht auf blos laufende Geschäftsführung bezieht, von der Centralstelle allein erledigt werden.
Ist ein Gegenstand so dringend, daß er nicht bis zur nächsten ordentlichen Ausschußsitzung verschoben werden kann; so ist, mit Zuziehung der zunächst wohnenden Mitglieder eine außerordentliche Sitzung abzuhalten, von deren Verhandlungen in der nächsten ordentlichen Sitzung Nachricht zu geben ist.
Es bleibt dem Ausschuß überlassen, eine solche Einrichtung zu treffen, wonach wichtigere, nicht dringende, Gegenstände in Quartal-Sitzungen verhandelt werden.
Zur Abhaltung einer Ausschußsitzung wird die Gegenwart von wenigstens 10 Mitgliedern erfordert.
Die Ausschußsitzungen werden in der Regel am Sitz der Centralstelle abgehalten.
Zu jeder Sitzung soll der Tag für die nächste Sitzung bestimmt und derselbe durch das Vereinsblatt bekannt gemacht werden.

Generalversammlungen.
§. 10.

Jedes Jahr wird aus vorgängige Einladung des Präsidenten wenigstens Eine Generalversammlung des Landesgewerbvereins abgehalten. Die Generalversammlungen wechseln zwischen den verschiedenen Hauptorten des Landes. In jeder Generalversammlung wird der Ort für die nächste Versammlung durch Abstimmung festgesetzt.

§. 11.

In den Generalversammlungen sollen vorzüglich folgende Gegenstände zum Vortrag und zur Berathung kommen:

a) übersichtliche Darstellung des Wirkens der Centralstelle und des Ausschusses im abgelaufenen Jahre;
b) Uebersichten über das Wirken der verschiedenen Localvereine im abgelaufenen Jahre, von den Vorständen der einzelnen Vereine vorgetragen;
c) Beschlußnahme über die für das nächste Jahr beantragten Preisaufgaben und Zuerkennung der Preise der abgelaufenen Periode, nach erfolgter Begutachtung durch den Ausschuß;
d) Vornahme der Ausschußwahlen;
e) Vorträge von Mitgliedern über interessante Gegenstände des technischen Fachs;
f) Berathungen über Gegenstände von allgemein gewerblichem Interesse, wenn Veranlassung hierzu vorliegt.

Außerdem soll wo möglich mit jeder Generalversammlung eine öffentliche Ausstellung von Gewerbsproducten des Orts, an welchem die Versammlung abgehalten wird, ferner die jährliche öffentliche Ausstellung der Zeichnungen der daselbst bestehenden Handwerkerschule, wie auch eine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten nebst Vertheilung von Prämien verbunden werden.